femme enfant nb 3

http://www.desobeissons.ch/appel-delles/

 

Unterstützung des appel d'elles des Collectif R (http://www.desobeissons.ch/)

Der Marche Mondiale des Femmes teilt die Sorge des Collectif R angesichts der unmenschlichen Rückschaffungen von Frauen und Kindern die in der Schweiz Zuflucht suchen. Wenn sie bereits in einem Ankunftsland in Europa registriert wurden (also in Italien, Griechenland oder Spanien) werden auch Frauen und Kinder zurückgeschafft, ohne dass ihre spezifische Situation ernsthaft untersucht worden wären. Das Collectif R wehrt sich gegen die Rückschaffung in die überforderten Länder im Süden Europas, die aufgrund der Fülle von Gestrandeten keinen Versorgungsstandard mehr aufrecht erhalten können. Der MMF unterstützt voll und ganz die Forderungen des Collecif R zum Schutze von Frauenflüchtlingen sowie begleiteten wie unbegleiteten Minderjährigen.

Seit 1998 sind frauenspezifische Fluchtgründe im Schweizerischen Asylgesetz verankert: Art. 3 des Asylgesetzes wurde ergänzt mit dem Absatz 2: «Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen». Das Bundesamt für Migration SEM hat in einem Handbuch die Richtlinien zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgabe formuliert - und zudem hat die Schweiz die Kinderrechtskonvention unterzeichnet.

Obwohl die gesetzlichen Grundlagen zum Schutz der Frauenflüchtlinge und Kinder vorhanden sind, werden sie von den kantonalen und den eidgenössischen Behörden nur ungenügend beachtet. Wir sind nicht die Einzigen, die dies feststellen: TERRE DES FEMMES Schweiz hat in den Jahren 2004 – 2010 32 Asylverfahren von Frauen auf die Anerkennung ihrer frauenspezifischen Fluchtgründe in der Schweizer Asylpraxis untersucht und musste denselben Schluss ziehen:

http://www.terre-des-femmes.ch/de/themen/frauenfluechtlinge#FF_Schweiz

Forderungen des MMF für die Rechte der Frauenflüchtlinge

Der Marche Mondiale des Femmes verlangt, dass Frauen und Mädchen, die in der Schweiz um Asyl nachsuchen, darauf zählen können, dass ihre rauenspezifischen Fluchtgründe von den Behörden wahr- und ernstgenommen werden, und dass bei der Unterbringung und der edizinischen Versorgung frauenspezifische Bedürfnisse berücksichtigt werden.

Damit das Asylverfahren gerecht ist, muss

  • während dem gesamten Asylverfahren in Betracht gezogen werden, dass Frauen in ihrem Herkunftsland und auf der Flucht Gewalt erfahren haben.
  • die Traumatisierung angemessen behandelt werden, welche durch Vergewaltigung und Gewalt im Heimatland oder auf der Flucht ausgelöst wurde.
  • die Selbsthilfe und Selbstfürsorge zur Überwindung der Traumatisierung gefördert werden.
  • den alleinreisenden Frauen mit kleinen Kindern ein besonderer Schutz gewährt werden, da sie besonderem Stress und besonders grosser Verletzlichkeit ausgesetzt sind.
  • ihnen Unterkunft und Betreuung gewährt werden, welche ihren besonderen Bedürfnissen entspricht (Schwangerschaft, junge Mütter, Pubertät, etc.)
  • Keine schwangere Frau und keine Frau mit Kleinkindern darf ausgeschafft werden.

 

Der 3. Juni ist der internationale Tag für Frieden und Entmilitarisierung / und in Europa: der Rechte der Menschen auf der Flucht

Am 10. internationalen Treffen des Marche Mondiale des Femmes in Maputo (Oktober 2016), haben wir beschlossen, dass solange es Kriege geben wird, der erste Samstag im Juni ein internationaler Tag zur Förderung des Friedens und der Entmilitarisierung ist.

Weltweit sind heute fast die Hälfte der Menschen auf der Flucht Frauen und ihre Kinder. Die spezifischen Gründe für ihre Flucht werden selten genannt, und überhaupt wird die „Asylfrage“ generell männlich konnotiert und dekliniert „Der Flüchtling“, „der Asylbewerber“. Die Frauen und die Minderjährigen leiden unter dieser Unsichtbarkeit. Aus diesem Grund hat der MMF beschlossen, dass in Europa der 3. Juni der Solidarität mit den Flüchtlingsfrauen gewidmet wird.

 

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